Dr. Dietmar Buchholz: Die Abnahme ist für das Handwerk existenziell


"Ohne Abnahme keine Vergütung", betont Rechtsanwalt Dr. Dietmar Buchholz und warnt: "Fehler beginnen oft schon bei Angebot und Planung." Oft sei das Leistungsverzeichnis zu gering. Verbraucher sollten das Angebot klar verstehen können. Der Handwerker muss zudem seine Prüfpflichten kennen. Wenn die eigene Arbeit Auswirkungen auf Nachgewerke hat, muss er diese darüber informieren. Dennoch sollte er auf keinen Fall Planungsleistungen übernehmen. Das müsse man dem Architekten überlassen.

Und wenn am Bau etwas nicht funktioniert? Eine Behinderungsanzeige schützt den Handwerker vor Regress und hilft später eventuell zu Ausfallvergütung, kann er nicht, wie geplant, weiterarbeiten. Dr. Buchholz: "Immer schriftlich den Behinderungsgrund anzeigen." Ähnliches gilt für Reklamationen, Nachträge und das Anmelden von Bedenken: stets schriftlich an den Bauherrn und Auftraggeber. An den Architekten nur dann, wenn der über eine Vollmacht verfügt. Besteht der Auftraggeber entgegen der Warnung auf der ursprünglichen Vorgehensweise, sollte der Handwerker seine Gewährleistung schriftlich ausschließen. "Heute fertig, Morgen Abnahme", rät Dr. Buchholz, damit mögliche Folgeschäden am frisch verlegten Parkett durch andere Gewerke nicht dem Parkettleger angelastet werden können. Drei rechtswirksame Abnahmeformen gibt es: ausdrücklich formell (mit dem Auftraggeber vor Ort), konkludent (durch Ingebrauchnahme) und fiktiv (wenn Bauherr und Bauleiter nicht anwesend sind und auf gesetzte Fristen nicht reagiert haben).
aus Parkett Magazin 01/19 (Handwerk)