Europäischer Gerichtshof: Verbraucherrechte beim Matratzenkauf gestärkt
Luxemburg. Wer eine Matratze im Internet kauft, kann sie auch dann zurückgeben, wenn bereits die Schutzfolie entfernt worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27. März entschieden (C-681/17). Geklagt hatte ein Verbaucher, der eine Matratze über die Website des deutschen Onlinehändlers slewo.com gekauft hatte.
Nach Erhalt der Ware entfernte hatte er die Schutzfolie entfernt, mit der die Matratze versehen war. Sodann sandte er die Matratze an slewo zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1.094,52 Euro und der Rücksendekosten.
Nach Auffassung des Onlinehändlers konnte der Kunde das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs normalerweise 14 Tage lang zusteht, nicht ausüben. Die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU der EU schließe nämlich das Widerrufsrecht für "versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde", aus.
Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof, der wiederum den EuGH um Auslegung der Richtlinie bat. Insbesondere wollten die deutschen Richter wissen, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt. Dies hat der Europäische Gerichtshof verneint. Laut seinem Urteil ist der Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat.
Matratzen sind
wie Kleidungsstücke
Das Luxemburger Gericht entschied vielmehr, dass der Verkäufer die Matratze reinigen oder desinfizieren und wieder verkaufen könne, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann.
Das Gericht verwies etwa darauf, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden könnten. Zum anderen kann laut Auffassung des EuGH eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, also mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht.
Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Verkaufs im Fernabsatz schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, soweit dies erforderlich ist, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen.
aus
Haustex 04/19
(Recht)