Staubfrei schleifen: Die TRGS 553 ist der Maßstab: Europa passt sich an deutsche Regeln an
In unregelmäßigen Abständen beschäftigt sich die Europäische Union mit dem Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene. Einfacher gesagt: Es geht um die Krebsrichtlinie. Darunter fällt zwar auch Holzstaub, aber nicht von jeder Holzart. 2017 wurde beschlossen, die Grenze für Hartholzstäube von 5 mg/m
3 auf zunächst 3 mg/m
3 und nach weiteren fünf Jahren auf 2mg/ m
3 zu senken. Deutschland war zu diesem Zeitpunkt schon weiter. Etwa für die als krebserregend eingestuften Eichen- und Buchenstäube galten bereits 2 mg/m
3.
Das Europaparlament zeigte sich im Gegensatz zu seinem Ministerrat fortschrittlicher und forderte sofort den deutschen Grenzwert von 2 mg/m
3 sowie darüber hinaus eine Ausdehnung auf alle Holzstäube. Gegen Letzteres opponierte der Verband Tischler Schreiner Deutschland (TSD), denn selbst die strengen deutschen Regeln hätten dem nicht entsprochen.
Die neue EU-Richtlinie ist also ein Kompromiss. Hartholzstaub ist dabei Teil einer Liste von 22 Stoffen, für die von der EU verbindliche Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz verfügt wurden. Zwar handelt es sich bei den verbindlichen EU-Werten nur um Mindeststandards, die aber sind von den Mitgliedstaaten zu übernehmen. Für Deutschland heißt das, die Grenzwerte über § 7 Abs. 11 GefStoffV in nationales Recht zu überführen. Die EU-Liste wurde Ende Januar 2019 mit der Richtlinie 2019/130 aktualisiert. Die nationale Umsetzung erhielt eine Frist bis zum 20. Februar 2021.
Was aber besagt nun die deutsche TRGS 553? Hartholzstaub ja, aber keineswegs eine Beschränkung nur auf Eichen- und Buchenholz. Wörtlich heißt es: Sie beschreibt Schutzmaßnahmen einschließlich Wirksamkeitskontrolle bei Tätigkeiten mit Stäuben von Hartholz (z.B. Buchen- und Eichenholz), die beim Menschen Krebs erzeugen können (TRGS906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"), und sonstigen Hölzern, deren Stäube als krebsverdächtig eingestuft sind (TRGS905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe").
In der angeführten TRGS 906 sind über 30 Harthölzer aufgeführt, deren Staub als krebserregend eingestuft wird. Dazu zählen Parkett- und Bodenhölzer wie Walnuss, Palisander, Teak, Meranti, Kirsche, Iroko, Ahorn und Afrormosia. Hinzu kommt die TRGS 907, die mindestens 19 sogenannte "sensibilisierende Holzarten" aufführt, übrigens ausschließlich exotische Spezies. Wer mehr wissen möchte, dem sei die aktuelle Broschüre "Holzstaub" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom Februar 2019 empfohlen. Unter der Nummer DGUV Information 209-044 kann sie als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
| Henrik Stoldt
aus
Parkett Magazin 06/19
(Normen)