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Teilabnahme für einzelne Arbeitsschritte vereinbaren

Nach dem § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Das Gesetz kennt keinen automatischen Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einzelner Leistungsteile. Allerdings können die Vertragspartner dies vereinbaren. Für diesen Fall bestimmt §641Abs.1S.2BGB, dass die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten ist. FussbodenTechnik-Autor Andreas Becker gibt Tipps, wie Handwerker von der Teilabnahme profitieren.

Sachverhalt

Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Auftragnehmer (AN) mit der Abdichtung einer Wohnhausterrasse. Dieser nahm zunächst Abdichtungsarbeiten mit Bitumenprodukten vor. Nachfolgend übernahmen dritte Unternehmen Estrich- und Fliesenlegearbeiten. Schließlich führte der AN abschließend die Abdichtungsarbeiten an der Terrasse mittels Zinkisolierung, Wandanschlussschienen und Silikonversiegelung aus. Im weiteren Verlauf trat an den die Terrasse berührenden Wänden Feuchtigkeit auf. Der AG verlangte daraufhin vom AN, dass dieser wegen der angeblich von ihm zu verantwortenden Undichtigkeit nachbessert.

Nun liegt der in der Baupraxis vielfach angenommene Schluss nahe, dass der AG mit der Beauftragung der nachfolgenden Gewerke zumindest durch schlüssiges Verhalten erklärt habe, dass er die bisher ausgeführten Arbeiten des AN akzeptiere und (teil-) abnehme. Das ist ein Irrtum.

Entscheidung

Die obige Darstellung beruht auf einem Beschluss des BGH vom 07.02.2019 (Az: VII ZR 274/17). Bei dem zwischen AG und AN geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen BGB-Bauvertrag mit dem Inhalt der Terrassenabdichtung, der vor der Änderung der Rechtslage vom 01.01.2018 vereinbart wurde. Der AN schuldet danach einen Erfolg. Dieser besteht darin, dass nach seinen Abdichtungsarbeiten kein Wasser und keine Feuchtigkeit mehr von der Terrasse ins Gebäude dringen kann. Die Terrasse muss also auch tatsächlich dicht sein. Liegt diese sogenannte erforderliche Beschaffenheit des Werkes im Zeitpunkt der Abnahme nicht vor, ist das Werk mangelhaft. Dem AG steht dann grundsätzlich ein Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem AN zu. Da Wasser in das Gebäude eindringt, ist die vertraglich vereinbarte Leistung nicht fachgerecht erfüllt.

Da der entscheidende Zeitpunkt der Mängelhaftung die Abnahme ist, stellt sich die Frage, ob in der Beauftragung von Folgegewerken tatsächlich eine solche Teilabnahme im Sinne des § 641 Abs. I Satz 2 BGB gesehen werden kann. Grundsätzlich bestätigt der BGH in seinem Beschluss die Zulässigkeit von Teilabnahmen in BGB-Bauverträgen. Der BGH meint jedoch, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Teilabnahme abgeschlossen haben müssen. Dass die Zulässigkeit von Teilabnahmen vertraglich vereinbart wurde, muss der AN beweisen. Zudem verlangt der BGH, dass eine tatsächliche Teilabnahme des Werkes klar durch den AG zum Ausdruck gebracht werden muss. Die Beauftragung von Folgegewerken und somit die bloße Weiterführung des Bauvorhabens genügt dafür nicht. Dass ein Folgegewerk nach der Abdichtung weiterarbeitet, stellt keine Abnahme der Abdichtungsarbeiten dar.

Grund dafür sind gemäß des BGH-Beschlusses die erheblichen Folgen, die die Abnahme nach sich zieht. Dies sind etwa der Beginn der Verjährungsfristen der Mängelgewährleistung und der Übergang der Beweislast für etwaige Mängel auf den AG. Die landläufige Annahme, die Fortsetzung einer Teilleistung eines Gewerkes durch ein anderes gelte als Abnahme des AG, ist also nach diesem Beschluss des BGH abzulehnen.

Praxistipp

Nach der Fertigstellung der Leistung sollte auch eine Abnahme durchgeführt werden. Nur so kann erreicht werden, dass die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber übergeht. Schon in der Vertragsverhandlung muss vereinbart werden, dass eine Teilabnahme für die einzelnen Arbeitsschritte erfolgt.

Für BGB-Bauverträge, die nach dem 01.01.2018 geschlossen wurden, besteht die Möglichkeit, gemäß §650g I BGB eine (gemeinsame) Zustandsfeststellung mit dem AG zu verlangen, wenn dieser die (Teil-) Abnahme des Werkes verweigert. So kann im Streitfall der Zustand des Werkes nach (Teil-)Abschluss der eigenen Leistung besser nachgewiesen werden. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn, wie hier, andere Gewerke auf die eigenen handwerklichen Arbeiten aufbauen.


Andreas Becker
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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aus FussbodenTechnik 06/19 (Recht)