Schadensfall: Mangelnde Haftung durch nachstoßende Feuchtigkeit
Feuchte Untergrund-bedingungen
Von einem Parkett-Schaden nach Neuverlegung durch nachstoßende Feuchtigkeit aus dem Untergrund berichtete der Berliner Parkettlegermeister und Sachverständige Holger Wiehle In einer neu erbauten Ladenfläche in einem Shopping-Center waren auf rund 200 m
2 Landhausdielen mit Eichedeckschicht verlegt worden. Der gesamte Fußbodenaufbau bestand aus einer Deckenplatte aus Stahlbeton, 80 mm Füllbeton, einer Haftgrundierung aus Kunstharzdispersion, 35 mm Verbundestrich und dem Oberbelag als Mieterleistung.
"Auf den ersten Blick lag der Boden gut", erklärt Wiehle. "Aber die Dielen ließen sich leicht per Hand vom Untergrund lösen. Und das lag nicht an einer zu gering aufgetragenen Klebstoffmenge." Messungen ergaben eine Holzfeuchte von 12,8 % und im Estrichuntergrund einen zu hohen Wert von 2,88 CM-%. Beobachtet wurden zudem weiße Ablagerungen auf der Estrichoberseite. Auch in die Wände war schon Feuchtigkeit eingesickert. Unter diesen Bedingungen hatte der Klebstoff kaum eine Chance, seine notwendige Festigkeit aufzubauen.
Als man den Estrich aufgestemmt hatte, um an die Rohbetondecke zu gelangen, wurde dort ein noch höherer Feuchtewert von 4,46 CM-% festgestellt. "Die Stahlbetondecke ist dauerhaft nass", stellte Wiehle fest. Nur eine dünne PE-Folie wurde als Dampfsperre gefunden. Woher letztlich das Wasser stammt, kann der Sachverständige indes nur vermuten. Infrage kommen ein im Untergeschoss eingebautes Revisionsbecken einer Sprinkleranlage oder aber der von einem Subunternehmer ohne CM-Messstellen verlegte Estrich. Die DIN 18533 "Abdichtung von erdberührten Bauteilen" und die DIN 18535 "Abdichtung von Behältern und Becken" könnten in der Sache eine Rolle spielen.
"Noch ist ungeklärt,
ob die Sache diesmal hält."
Die Aufgabe des Sachverständigen war hier erledigt. Seiner eindringlichen Empfehlung, auf diesen Estrich nicht erneut Parkett zu verlegen, wollte sich der Bauherr nicht anschließen. Während der Rechtsstreit um die erste, möglicherweise untaugliche Dampfbremse noch anhielt, ließ er die Fläche mit Epoxydharz ausgießen, um wie zuvor einen Holzboden zu installieren. Holger Wiehle ist skeptisch: "Noch ist ungeklärt, ob die Sache diesmal hält."
Trifft den Parkettleger im vorliegenden Fall eine Verantwortung? "Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vorleistungen nach den geltenden Vorschriften und fachlichen Regeln ausgeführt wurden. Es sei denn, er stellt im Rahmen seiner Prüfmaßnahmen Abweichungen hiervon fest oder diese werden ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht", zitiert Holger Wiehle einen Kommentar. Prüf- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Abdichtung von nicht wasserdichten Bauwerken und Bauteilen sind festgeschrieben in der DIN 18195.
Und wie tief muss der Parkettleger den Untergrund prüfen? Wiehle: "So tief wie nötig." Alles andere, die Lage, Art und Ausführung von Dampfbremsen, Dampfsperren und Abdichtungen, muss durch den Auftraggeber oder Bauwerksplaner vorgegeben werden. "Diese planerische Leistung ist Grundvoraussetzung für alle nachfolgenden Gewerke, um eine funktionierende Konstruktion zu erstellen."
| Henrik Stoldt
aus
Parkett Magazin 01/20
(Handwerk)