Fachanwalt Andreas Becker informiert: Werkverträge nur schriftlich abschließen
Der Werkvertrag dürfte wohl die Grundlage der meisten Aufträge im Bauhandwerk sein. -Dennoch passieren hier häufig Fehler. Es überrascht daher wenig, dass viele Streitigkeiten -zwischen Handwerkern und ihren Kunden am Ende vor Gericht geklärt werden müssen, weil bereits die vertraglichen Grundlagen heftig umstritten sind: vor allem die wichtigen Fragen nach der geschuldeten Leistung und dem Preis. Fachanwalt Andreas Becker klärt auf, was -Handwerker beachten müssen, um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden.Dreh- und Angelpunkt des Werkvertragsrechts sind die §§ 631 bis 650 BGB. Darin ist geregelt, dass der Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführter Erfolg sein kann. Dieser Erfolg ist es, der den Werkvertrag kennzeichnet und ihn von anderen Verträgen unterscheidet: Der Unternehmer ist verpflichtet, das versprochene Werk erfolgreich herzustellen. Es liegt dabei in seiner Verantwortung, wie er dies schafft. Beispiele sind die Errichtung eines Rohbaus oder die Verlegung eines Belags. Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber zusätzlich besondere Vorschriften für Verträge im Rahmen des Bauwesens eingeführt, die in den §§ 650a bis 650v BGB zu finden sind.
Kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag liegt dagegen vor, wenn sich der Unternehmer lediglich zu einer bestimmten Leistung, also einer reinen Tätigkeit, verpflichtet hat. Mit der Erbringung der vereinbarten Leistung - bei der er an Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist - hat der Unternehmer seine Pflicht erfüllt.
Auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) spielt häufig eine Rolle. Rechtlich handelt es sich bei ihr um Allgemeine Geschäftsbedingungen und als solche werden sie auch behandelt. Dies bedeutet: Ist der Auftraggeber ebenfalls Unternehmer, genügt in der Regel ein ausdrücklicher Hinweis im Vertrag, dass die VOB einbezogen sein soll. Ist der Auftraggeber aber Privatperson, muss die VOB ausdrücklich vereinbart werden. Dazu muss über die Inhalte der VOB aufgeklärt und der vollständige Text ausgehändigt werden sowie der Kunde ihrer Einbeziehung zustimmen. Gibt es keine Vereinbarung, oder ist die Vereinbarung der VOB/B unwirksam, ist der Vertag immer auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeschlossen.
Wie kommt der Vertrag zustande?
Welchen Mindestinhalt muss er haben?
Grundsätzlich gilt im deutschen Privatrecht die Vertragsfreiheit, sodass die Vertragsgestaltung - von Ausnahmen abgesehen - keiner bestimmten Form unterliegt. Es ist deshalb möglich, einen Werkvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich zu schließen. Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Beweispflichtigkeit der eigenen Behauptungen im Zivilprozess. Kommt es also zu einem Streit mit dem Auftraggeber, den der Handwerker nur gerichtlich lösen kann, ist er gezwungen, zu beweisen, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde.
Schon aus diesem Grund ist dringend zu empfehlen, Werkverträge nur schriftlich abzuschließen. Dafür reicht es in der Regel bereits aus, wenn der Handwerker sich sein Angebot vom Auftraggeber unterschreiben lässt, sofern das Angebot die Anforderungen an den Mindestinhalt eines Werkvertrages erfüllt. Zum Mindestinhalt gehören: eine genaue Bezeichnung der Vertragspartner sowie des Vertragsgegenstandes und des Preises. Der Handwerker muss darauf achten, wer im Vertrag als sein Auftraggeber eingetragen ist (Stichwort: Zahlungsfähigkeit). Außerdem sollte der Vertragsgegenstand möglichst genau beschrieben sein, z. B. durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis. Schließlich gehört in den Werkvertrag eine schriftliche Fixierung des Preises. Je genauer der Handwerker Leistung und Preis definiert, desto leichter fällt ihm die spätere Durchsetzung seiner Forderung.
Mindestinhalt ist also:
- Name und Anschrift des Auftraggebers (Kunde)
- Name und Anschrift des Auftragnehmers (Handwerksbetrieb)
- Welche Leistung verspricht der Handwerker dem Kunden (Leistungsverzeichnis)?
- Welcher Preis ist für die versprochene Leistung vereinbart?
Es sei noch darauf hingewiesen, dass im Bereich des Verbraucherbauvertrages besondere Regeln gelten, die jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden.
Wann wird die Vergütung fällig?
Die Vergütung wird bei Werkverträgen grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber fällig. Sind Teilabnahmen vereinbart, wird die jeweilige Teilvergütung fällig.
Wie läuft die Mängelgewährleistung
im Werkrecht ab?
Als Auftragnehmer ist der Handwerker verpflichtet, das Werk mangelfrei herzustellen. Tut er dies nicht, stehen dem Auftraggeber zum einen unterschiedliche Gewährleistungsrechte zu, zum anderen kann er (sofern die Mängel nicht unwesentlich sind) die Abnahme verweigern, also die Fälligkeit der Vergütung verzögern. Für die Mängelrechte sieht das BGB dabei vier Kategorien vor:
- Nacherfüllung: Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Handwerker das Werk entweder ausbessern oder ein neues vertragsgemäßes Werk herstellen. Welche dieser beiden Möglichkeiten genutzt wird, entscheidet im Werkrecht (anders als bei Kaufverträgen) der Auftragnehmer, also der Handwerker. Die Nacherfüllung ist dabei grundsätzlich vorrangig, d. h. die anderen Gewährleistungsrechte kann der Kunde in der Regel erst nach einem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen geltend machen.
- Selbstvornahme: Bei der Selbstvornahme beseitigt der Kunde den Mangel selbst und stellt dem Handwerker die dafür erforderlichen Aufwendungen in Rechnung - oder er zieht den entsprechenden Betrag von der Rechnung ab.
- Rücktritt oder Minderung: Der Kunde kann sich auch für einen Rücktritt vom Vertrag entscheiden, sodass die Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Oder er mindert die Vergütung des Handwerkers.
- Schadens- oder Aufwendungsersatz: Schließlich kann sich der Kunde auch dazu entscheiden, Schadens- oder Aufwendungsersatz vom Handwerker zu verlangen.
Alle diese Mängelrechte weisen besondere Voraussetzungen auf. Kommt es zu einem Gewährleistungsfall, empfiehlt sich daher im Streitfall die Hinzuziehung eines Anwalts.
Andreas Becker zur Person
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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aus
FussbodenTechnik 05/21
(Recht)