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Schutzgebühr sichert Angebotserstellung ab

Die Erstellung seriöser Angebote ist aufwendig und kostet Zeit. Beides zahlt sich aus, wenn der Kunde tatsächlich den angefragten Auftrag erteilt. Aber was ist, wenn sich nach der Angebotserstellung herausstellt, dass sich der Kunde "nur mal umhören" wollte und an einer Auftragserteilung in Wahrheit nie Interesse hatte? Aus diesem Dilemma kann eine Schutzgebühr heraushelfen. Sie wird auch als Konditionsvereinbarung bezeichnet und dient dazu, sich vor unechten Anfragen zu schützen und die Kosten und den Aufwand einer Angebotserstellung (teilweise) abzusichern. Fachanwalt Andreas Becker erläutert die wichtigsten Fakten.

1. Was ist eine Schutzgebühr? Wann kann sie verlangt werden?

Eine Schutzgebühr ist eine Gebühr dafür, dass der Handwerker ein Angebot erstellt. Ein Angebot zu erstellen kostet Zeit und Geld, die sich erst lohnen, wenn man den Auftrag auch wirklich erhält. Häufig holen Kunden aber erst einmal mehrere Angebote von unterschiedlichen Betrieben ein, um Preis und Leistung zu vergleichen. Oder sie lassen sich kostenlos vom Handwerker ein Angebot erstellen und legen dieses dann einem anderen Betrieb vor, der nur noch seinen eigenen Preis eintragen muss - und den Auftrag erhält.

Damit zumindest der Aufwand für die Angebotserstellung nicht umsonst bleibt, hilft dem Handwerker die Schutzgebühr: Im besten Fall verhindert sie sogar, dass er überhaupt die Mühe investiert und erfolglos ein Angebot erstellt. Die Erhebung einer Schutzgebühr unterliegt dem allgemeinen Vertragsrecht. Daher muss mit jedem Kunden vor der Angebotserstellung eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen werden, dass im Falle der Nichtbeauftragung eine Gebühr fällig wird. Dies sollte schriftlich getan werden, um später den Anspruch auch nachweisen zu können.

2. Werden die Kunden sich weigern?

Sinn der Schutzgebühr ist es, die Spreu vom Weizen zu trennen. Der Aufwand, ein Angebot zu erstellen, macht nur Sinn, wenn der Kunde auch ein ernsthaftes Interesse an einer etwaigen Auftragsvergabe hat. Kunden, die nur Preisvergleiche z. B. für Versicherungsfälle wollen oder einem anderen Betrieb den Aufwand der Angebotserstellung ersparen wollen, sind für einen Handwerker kaum interessant.

Ein Kunde, der ein ernsthaftes Interesse hat, wird sich kaum scheuen, für ein ordentlich ausgearbeitetes Angebot eine Gebühr zu zahlen - vorausgesetzt diese hält sich im Rahmen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Handwerker von Beginn an deutlich macht, die Schutzgebühr bei Auftragserteilung zurückzuzahlen oder zu verrechnen. Stößt er trotz aller Erklärung und/oder dem Hinweis auf eine Rückerstattung bei Auftragserteilung beim Kunden auf erheblichen Widerstand, sollte er sich fragen, wie ernst die Anfrage zu nehmen ist und ob hier wirklich die Erteilung eines Auftrags im Raum steht.

3. Wie trifft der Handwerker eine rechtssichere Vereinbarung?

Der Handwerksbetrieb, der für die Angebotserstellung eine Gebühr verlangen will, ist dafür beweispflichtig. Schon aus diesem Grund empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Üblicherweise erfolgen Anfragen eines (potenziellen) Kunden, ein Angebot zu erstellen, per Telefon. Ein frühzeitiger Hinweis und eine um Verständnis werbende Erläuterung werden in den meisten Fällen bereits zu positiven Resultaten bezüglich der Schutzgebühr führen. Wird ein Termin zum Aufmaß vereinbart, sollte der Handwerker oder sein Mitarbeiter vor Ort und vor Beginn der Tätigkeiten eine Bestätigung dieser telefonischen Vereinbarung unterzeichnen lassen.

Die Vereinbarung kann frei formuliert werden. Die Betriebe können aber auch Vordrucke für Konditionsvereinbarungen verwenden. Diese Vordrucke geben der Vereinbarung einen offizielleren Eindruck.

4. Wie hoch sollte die Gebühr sein?

Für die Höhe der Schutzgebühr kann keine Empfehlung ausgesprochen werden. Der Handwerker sollte anhand des Aufwands für die Angebotserstellung und unter Berücksichtigung der Angebotssumme für seinen eigenen Betrieb ein angemessenes Entgelt kalkulieren. Der Stundenverrechnungssatz und der Zeitaufwand sind dabei geeignete Maßstäbe.

Wichtig: Bei einer Schutzgebühr geht es nicht darum, mit der Angebotserstellung Geld zu verdienen, sondern vielmehr darum, seriöse von unseriösen Anfragen zu unterscheiden. Natürlich gibt auch die Schutzgebühr keine Gewähr dafür, dass ein ehrlicher Kunde sich am Ende für das besagte Unternehmen entscheidet. Sie bietet aber zumindest die Möglichkeit, von vornherein nicht auf eine Auftragserteilung ausgerichtete Anfragen zu erkennen und abzulehnen.

5. Wie kann man die Schutzgebühr rechtfertigen?

Der Handwerker sollte den Kunden dafür sensibilisieren, wie viel Aufwand hinter der Angebotserstellung steckt. Er sollte deutlich machen, dass er die Gebühr nicht fordern wird, wenn sein Betrieb den Auftrag erhält, oder dass der Handwerker die Gebühr im Falle der Auftragserteilung zurückerstatten bzw. verrechnen wird.

Es sollte klargestellt werden, dass diese Vorgehensweise seriös ist und dass der Handwerker davon ausgeht, dass der Kunde keinen (finanziellen) Aufwand hat, wenn er dem Betrieb den Auftrag erteilt. Eine freundliche Erklärung, warum man die Schutzgebühr verlangt, wird manchen Kunden überzeugen. Bedenken sollte der Handwerker, dass einige Kunden (z. B. Bau-Laien) die Schutzgebühr gar nicht kennen, oder bei anderen Aufträgen noch nie eine Schutzgebühr bezahlen mussten. Hier gilt es, dem Kunden zu erläutern, was es mit einer Schutzgebühr überhaupt auf sich hat: Mit diesem Wissen kann beim Kunden Verständnis für die Situation des Handwerkers entstehen.

6. Welche Kunden kommen für eine Schutzgebühr infrage?

Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe sind wegen
§ 8b Abs. 2 Nr. 1 VOB/A Vereinbarungen zur Erhebung einer Schutzgebühr nicht möglich. Diese Angebotspauschale stellt vielmehr auf Privatkunden, Eigentümergemeinschaften und kleinere gewerbliche Kunden ab. Gegenüber Generalunternehmern und Bauträgern wird man sich mit der Durchsetzung dagegen schwer tun. Unmöglich ist sie aber auch gegenüber diesen Unternehmen nicht.


Andreas Becker zur Person

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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aus FussbodenTechnik 06/21 (Recht)