Fachanwalt Andreas Becker informiert

Handwerker muss auf Datenschutz achten

Um es vorweg zu nehmen: Datenschutz geht jedes Unternehmen an. Hintergrund ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die das Erheben, Speichern und Nutzen von personenbezogenen Daten untersagt. Da Handwerksbetriebe ohne Personendaten nicht auskommen, müssen Kunden um ihre Zustimmung für die Datenerhebung gebeten werden. FussbodenTechnik-Autor Andreas Becker gibt grundlegende Tipps, wie Verlegebetriebe Datenschutzverstöße vermeiden können.

Die Datenschutzgrundverordnung - kurz: DSGVO - ist bereits am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Seitdem ist wohl beinahe jedem schon einmal ein entsprechender Hinweis beim Abschluss eines Vertrags oder beim Besuch einer Website begegnet. Doch obwohl die DSGVO inzwischen seit mehr als drei Jahren gilt, gibt es immer noch viele Fragezeichen. Dem will dieser Beitrag entgegenwirken. Angesichts der Fülle der Regelungen, die die DSGVO mit sich bringt, kann er sich aber nur auf die Vermittlung einiger Grundkenntnisse beschränken.

Die DSGVO dient - wie der Name schon vermuten lässt - dem Schutz personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 der DSGVO "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (...) beziehen". Das wohl simpelste Beispiel: der Name einer Person. Dieses einfache Beispiel zeigt zugleich die Tragweite der DSGVO. Datenschutz setzt sehr früh an und kann mitunter strenge Vorgaben machen: Grundsätzlich ist erst einmal jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Daten untersagt, beispielsweise das Erheben, Speichern oder Nutzen. Erst wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder ein Gesetz die Tätigkeit auch ohne die Einwilligung gestattet, ist die Tätigkeit erlaubt.

Einwilligung muss freiwillig erfolgen

Eine wirksame Einwilligung muss dabei bestimmte Regeln beachten. In erster Linie muss sie freiwillig erfolgen - und freiwillig ist sie nur, wenn der Kunde auch nein sagen könnte, ohne dadurch negative Konsequenzen zu erleiden. Zugleich muss der Kunde wissen, wozu er seine Einwilligung erteilt, wozu der Betrieb seine Daten also überhaupt braucht. Dies bedeutet, dass der Handwerker zum einen darüber aufklären muss, für welche Zwecke er Daten erhebt. Zum anderen darf er keine Daten erheben, die er für den angegebenen Zweck nicht benötigt. Dies ist keine bloße Formalie: Für andere als die von ihm angegebenen Zwecke darf er die Daten weder erheben noch benutzen. Schließlich muss der Betrieb auch sicherstellen, dass er die gewonnen Informationen in ausreichender Weise schützt.

Dies ist nur eine sehr vereinfachte Auswahl an Regelungen, die der Datenschutz an den jeweiligen Handwerksbetrieb stellt. Daneben hat auch der Kunde Rechte, beispielsweise Auskunfts- oder Löschungsansprüche bezüglich seiner beim Verlegebetrieb gespeicherten Daten. Um nicht den Überblick im Datenschutzregelwerk zu verlieren und um Fehler zu vermeiden, kann sich die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten lohnen. Bestimmte Unternehmen müssen dies sogar tun, beispielsweise bei einer Betriebsgröße ab 20 Beschäftigten. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der DSGVO, sondern aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - gilt aber trotzdem.

Der Handwerker muss sich vor Augen halten, dass wann immer er mit personenbezogenen Daten zu tun hat, der Datenschutz einzuhalten ist: bei dem Betrieb einer Website, beim Kontakt mit dem Kunden, bei der Führung einer Kundenkartei und ähnlichem. Neben einer Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Kunden nennt Artikel 6 der DSGVO auch Bereiche, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung zulässig ist: "Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen." Dies kann beispielsweise die Zusendung eines vom Kunden angeforderten Angebots betreffen. Wann jedoch die Grenze zu einer einwilligungspflichtigen Information überschritten ist bzw. die Erforderlichkeitsschwelle nicht mehr gewahrt ist, lässt sich nicht pauschal feststellen, sondern muss für jeden Einzelfall geprüft werden.
Strafmaß nicht unerheblich

Der Umgang mit den Anforderungen des Datenschutzes sollte ernst genommen werden: Sowohl die DSGVO(Art. 83 DSGVO) als auch das BDSG (§ 43 BDSG) sehen Geldbußen für die Missachtung bestimmter Datenschutzvorschriften vor. Das BDSG kennt zudem die Strafvorschrift des § 42 BDSG, die mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem können sich Betriebe durch die Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen schadensersatzpflichtig machen.

In einem aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, wie und in welchem Umfang Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kopie ihrer Daten gegenüber ihrem Arbeitgeber nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend machen können. Der Kläger (Arbeitnehmer) verlangte in einem Kündigungsschutzverfahren die vollständigen Kopien seiner vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber die Herausgabe des gesamten E-Mail-Verkehrs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie alle E-Mails, in denen der Kläger namentlich erwähnt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer die E-Mails, von denen er eine Kopie nach
Art. 15 Abs. 3 DSGVO erhalten möchte, genau bezeichnen müsse. Das bedeutete, dass ein Arbeitnehmer nicht pauschal die Herausgabe grundsätzlich aller ihn betreffenden E-Mails verlangen kann. Damit wurde eine Grenze des Auskunftsanspruches aufgezeigt.

Fazit:
Datenschutz ist wichtig

Jeder Handwerksbetrieb sollte sich mit dem Datenschutz befassen. Auch wenn dieses Thema mitunter schwer durchdringbar erscheint, lohnt es sich, sich in die Materie einzuarbeiten. Wenn der Geschäftsführer dies selbst nicht leisten kann oder möchte, lohnt sich vielleicht die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten. Datenschutz ist wichtig - für den Handwerker und für seine Kunden.


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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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aus FussbodenTechnik 01/22 (Recht)