EU-Staaten beschließen europäisches Lieferkettengesetz
Ende Mai 2024 hat das europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die letzte Hürde genommen. Der Rat der Europäischen Union hat mit seiner Zustimmung den Weg frei gemacht für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Anschließend haben die Staaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen in der EU dazu, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und den Umweltschutz zu verhindern beziehungsweise zu unterbinden. Diese Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in der Lieferkette. Kommen die Firmen ihr nicht nach, können sie dafür haftbar gemacht werden. Zudem fordert das LkSG die Entwicklung einer Klimastrategie, die das Geschäftsmodell in Einklang bringt mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen.
Ob ein Unternehmen direkt von den Regelungen betroffen ist, richtet sich nach seiner Größe:
-3 Jahre ab Inkrafttreten: Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. EUR Umsatz,
-4 Jahre ab Inkrafttreten: Firmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. EUR Umsatz,
-5 Jahre ab Inkrafttreten: Firmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz.
Indirekt betrifft die Regelung auch alle Unternehmen die mit berichtspflichtigen Lieferanten oder Kunden zusammenarbeiten.
Das europäische Lieferkettengesetz geht in Teilen über das seit 2023 geltende deutsche LkSG hinaus, etwa in Fragen der Haftung. Wie beide Regelung künftig zueinander stehen, ist bislang noch nicht geklärt.
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BTH Heimtex 07/24
(Recht)