Fachanwalt Andreas Becker informiert
Parkettböden und die Haftung des Architekten
In zwei anschaulichen Fällen mit Parkettböden schildert FussbodenTechnik-Autor Andreas Becker, wie die Haftung eines Architekten begründet sein kann. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht schildert jeweils einen typischen Fall von zu geringer Luftfeuchtigkeit und einer nicht ausreichenden Eignung von Parkett für den Einsatz mit einer Fußbodenheizung.An den folgenden zwei Beispielen stellt Fachanwalt Andreas Becker die Haftung des Architekten bei der Verlegung von Parkettböden vor. Dies ist auch für den Handwerker von Bedeutung, denn ein juristisch betrachtet richtiges Verhalten kann die eigene und die Haftung des Architekten abwenden.
Fall 1: Ein Bauherr beauftragte einen Architekten, ein Wohnhaus zu planen und die Bauüberwachung durchzuführen. Das Objekt wurde im Winter 2012/13 von einem Fachbetrieb mit einem Parkettboden ausgestattet. Im Frühjahr 2013 zeigten sich erste Schäden an der Oberfläche des Parkettbodens. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewohnt, die Lüftungsanlage und die Heizungsanlage noch nicht in Betrieb.
Der Verlegebetrieb besserte die Schäden im April2013 nach und wies den Bauherrn darauf hin, dass die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen mit gemessenen 26 % viel zu niedrig sei. Der Parkettleger empfahl das Aufstellen eines Luftbefeuchters. Der Bauherr nahm die Parkettarbeiten im August2013 ab und zog in das Haus ein. In den darauffolgenden Jahren zeigte sich das gleiche Schadensbild und verschlimmerte sich zusehends. Der Bauherr verklagte den Architekten wegen mangelnder Bauüberwachung auf Schadensersatz in Höhe von 120.000 EUR.
Der Bauherr meinte, dass der Architekt seine nachfolgende Überwachungspflicht in Bezug auf das Raumklima verletzt habe. Der Architekt hätte auf die Luftfeuchtigkeit im Haus achten, diese kontrollieren und Maßnahmen einleiten müssen, um eine für das Parkett geeignete Luftfeuchtigkeit herzustellen. Der Architekt wehrte sich gegen die Inanspruchnahme.
Urteil des Gerichts: Das Gericht wies den Anspruch des Bauherrn ab. Es stellte fest, dass der Bodenlegerbetrieb gegen die Regeln der Technik verstieß, als die erforderlichen raumklimatischen Bedingungen vor und beim Verlegen des Fußbodens nicht gegeben waren - und der Handwerker dies auch nicht kontrollierte. Hier liegt also ein Werkmangel des Parkettlegers vor. Dieser wies nach der Nachbesserung die Bauherren darauf hin, dass die Luftfeuchtigkeit erhöht werden müsse. Auch der Architekt verletzte seine Überwachungspflicht beim Verlegen des Parketts. Der Bauherr war der Auffassung, dass der Architekt auch für die später aufgetretenen Schäden haftbar sei.
Das Gericht stellte aber fest, dass die nach 2013 auftretenden Mängel keine Versäumnisse des Architekten waren, sondern damit im Zusammenhang standen, dass das Verhalten der Nutzer, hier des Bauherrn, dafür ursächlich war. Ein längerfristig anhaltendes ungeeignetes Raumklima habe den Schaden verursacht - so die Ansicht des vom Gericht bestellten Gutachters. Das Gericht ging davon aus, dass es möglich gewesen wäre, durch Steigerung der Luftfeuchtigkeit nach der Parkettverlegung und nach dem Hinweis des Fachbetriebes weitere Schäden zu verhindern. Das Gericht vertrat außerdem die Ansicht, dass es in der Hand der Bewohner des Hauses liegt, für die geeignete Luftfeuchtigkeit zu sorgen, sodass es nicht zu Schäden an dem Parkett kommt. Der Architekt sei für die Schäden nicht verantwortlich.
Praxistipp: An diesem Beispiel zeigt sich, dass eine richtig durchgeführte Bedenkenanmeldung sowohl den Parkettleger wie auch hier den Architekten davor schützt, für Folgeschäden aufgrund ungeeigneter klimatischer Raumbedingungen haftbar zu sein. sein. So können Schadenersatzansprüche abgewendet werden.
Architekt muss
Gleichwertigkeit prüfen
Fall 2: Ein Wohnungsbauunternehmen beauftragte einen Architekten mit der Planung und der Bauüberwachung. Der Auftraggeber plante eine Klimaschutzsiedlung und errichtete dazu 65Wohneinheiten. In 53Wohneinheiten kam Parkett zum Einsatz. In der Ausschreibung wurde ein bestimmtes Parkett eines Fabrikats angegeben - mit dem Hinweis "oder gleichwertig". Der Fabrikatswunsch wurde aufgenommen, weil der Auftraggeber bisher gute Erfahrungen mit dem genannten Parkett gemacht hatte.
Im Angebot bot der ausführende Verlegebetrieb ein anderes Fabrikat des gleichen Herstellers an. Dieses Parkett wurde anschließend, entsprechend des Auftrags, von dem Parkettleger eingebaut. Nach dem Einzug der Mieter kam es zum Jahreswechsel zu Verformungen des Parketts in Form von Schüsselungen und Kantenerhöhungen. Die Ursache für die Verformungen bestand darin, dass das Parkett bei Nutzung der Fußbodenheizung an der Oberfläche zu heiß und insgesamt zu trocken wurde - und sich verformte. Die eingebaute Fußbodenheizung verursachte bei ihrem Betrieb Temperaturen von über 27°C an der Parkettoberfläche. Das Parkett war für eine Fußbodenheizung grundsätzlich geeignet - allerdings lediglich bei der Verwendung einer Heizung, die bei Oberflächentemperaturen von mehr als 25 °C abschaltet.
Urteil des Gerichts: Der Architekt verletzte seine Verpflichtung zur Prüfung, da er nicht auf die Notwendigkeit einer Temperaturbegrenzung hinwies, stellte das Gericht fest. Der Parkettleger leitete das Datenblatt für die Parkettarbeiten an den Architekten weiter. Dieses Datenblatt wurde jedoch nicht an die Auftraggeber weitergegeben. So bestand hier eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hätte eine Vergleichbarkeitsprüfung mit dem ausgeschriebenen Produkt vornehmen müssen. Und: Die notwendige Temperaturbegrenzung hätte dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen. Für diesen besonderen Fall nahm das Gericht jedoch ein Mitverschulden der Auftraggeber an, da dieser grundsätzlich wusste, dass eine Temperaturbegrenzung beim Verlegen von Parkett erforderlich ist, sich jedoch nicht mit dem Architekten in Bezug auf die Höhe abstimmte. Der Auftraggeber selbst hatte, ohne Absprache mit dem Architekten, den Einbau der Heizungsanlage beauftragt.
Praxistipp: Auch hier zeigt sich wieder, dass bei der Beauftragung oder bei einem Angebot sämtliche Datenblätter zu übergeben sind, sodass eine Haftung für den Parkettleger vermieden wird. Für den Architekten bedeutet dies jedoch auch, dass er die Informationen an den Bauherren weitergeben muss, soweit dies von Bedeutung ist - vor allem wenn er nicht den gesamten Beauftragungsstand überwachen kann.
Der Autor
Andreas Becker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht.
Becker-Baurecht Nienburger Str. 14a 30167 Hannover
Tel.: 0511/1231370
www.becker-baurecht.de info@becker-baurecht.de
aus
FussbodenTechnik 04/22
(Recht)