Grundsätzlich sei Alters- oder Traditonswerbung gestattet, entschied unlängst das Oberlandesgericht Oldenburg. Wenn eine Firma aber erst seit 18 Jahren bestehe, könne es in ihr keine 110-jährige Tradition geben.
Etwas anderes sei es, wenn eine Tradition innerhalb der Familie der Gesellschafter gemeint ist. In diesem Fall müsse die Werbung aber explizit auf diesen Sachverhalt hinweisen. (1. Zivilsenat des OlG Oldenburg, Az.: 1 W 16/19)