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Bundeserlass zur durchgängigen CoC-Zertifizierung bei Holzbeschaffung ist ausgesetzt
Der im Dezember 2015 verabschiedete Bundeserlass zu einer durchgängigen "Chain of custody"-Zertifizierung bei der Beschaffung von Holzprodukten wird zunächst ausgesetzt, d.h. bis zu einer "definitorischen Abgrenzung des Begriffes endverarbeitendes Unternehmen".
In dem Erlass hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorschutz (BMUB) bei öffentlichen Ausschreibungen von Unternehmen, die Holz verwenden, eine unternehmensbezogene Zertifizierung jedes beteiligten Betriebes gefordert. Das hätte auch das gesamte Holzhandwerk betroffen. Viele Verbände baunaher Gewerke hatten diese Verpflichtung als unzumutbare Härte empfunden, die zu unverhältnismäßigem Aufwand ohne erkennbaren Nutzen geführt hätte.
Bis der Erlass wieder in Kraft tritt, ist laut BMUB nach den Regelungen zu verfahren, die bis zum 7. Dezember 2015 gültig waren. Das bedeutet, dass Verwender von Holzprodukten in einem Bauwerk nachweisen müssen, dass sie das Holz bei einem Händler erworben haben, der FSC- und/oder PEFC CoC-zertifiziert ist oder über eine vom Bundesamt für Naturschutz oder
Thünen-Institut bestätigte gleichwertige Zertifizierung bzw. Einzelnachweis verfügt.