SN-Home - 10/16
ZVPF zur Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes
Der Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik weist auf zwei aktuelle Urteile (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) des Bundesarbeitsgerichts hin, in denen die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt werden. "Die Feststellung der Unwirksamkeit hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten", stellt der ZVPF fest. In welcher Form die Entscheidungen auf Sozialkassenverfahren anderer baunaher Handwerke wie der Malerkasse haben werden, sei derzeit nicht absehbar. Hier habe es in der Vergangenheit immer wieder Ansprüche an Betriebe des Bodenlegergewerbes oder des Raumausstatterhandwerks gegeben.