Die Richter der Vorinstanzen hatten darin noch eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung gesehen. Wegen des Zeitdrucks sei ein Preisvergleich nicht möglich. Anders der BGH: Der Verbraucher sei mündig und könne mit solchen Kaufanreizen in rationaler Weise umgehen. Das schließe die Möglichkeit ein, dass sich der Einzelne auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließe und dadurch riskiere, dass ihm ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers entgeht.