SN-Home - 5/19

Landgericht Berlin regelt Werbung mit Testsiegeln

Matratzen dürfen nur dann als Testsieger vermarktet werden, wenn sie genau in der beworbenen Ausführung geprüft wurden. Das gilt auch für die Matratzengröße. Dieses Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin (52 O 131/18) sorgt nach Überzeugung des Fachverbandes der Matratzenindustrie für mehr Transparenz und schützt Verbraucher vor missbräuchlicher Werbung mit Testsiegeln.

Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter seine Matratze bei Amazon in allen verfügbaren Größen als "Testsieger Stiftung Warentest" beworben, obwohl die Matratze nur in der Ausführung 90 x 200 cm getestet worden war. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt. Die Stiftung Warentest prüft in ihren Matratzentests in aller Regel nur Matratzen der Größe 90 x 200 und eines einzelnen Härtegrads.
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